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IHK-MITGLIEDSCHAFT + BEITRAG

IHK-Beitrag | Fragen und Antworten

Die Arbeit der IHK finanziert sich zu einem wesentlichen Teil aus den Beiträgen ihrer Mitgliedsbetriebe. Pflichtmitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge ermöglichen es der IHK, ihrem gesetzlichen Auftrag nachzukommen und das Gesamtinteresse der Wirtschaft zu vertreten. Die gesetzlichen Pflichtbeiträge der Mitgliedsunternehmen gelten deshalb als öffentliche Abgaben.

Die IHK Wiesbaden ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der viele Ehrenamtliche aus der Wirtschaft für die Wirtschaft in der Region arbeiten. Grundlage ist das IHK-Gesetz.

Die Gewerbetreibenden im IHK-Bezirk sind Mitglied der IHK – egal ob

  • großes Unternehmen,

  • Einzelkaufmann oder

  • Nebenberuflerin mit gewerblicher Tätigkeit.

Wenn der Beitrag berechnet wird, unterscheiden wir zwischen

  1. im Handelsregister eingetragenen Unternehmen (GmbH, ...) und

  2. nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmen (= Kleingewerbetreibende).

Die IHK vertritt die Interessen der Gesamtwirtschaft gegenüber Politik und Verwaltung, erfüllt Aufgaben, die ihr der Staat übertragen hat (Ausbildungsprüfungen, Bestellung von Sachverständigen, …) und unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen mit vielen Dienstleistungen (Rechtsberatung, Beratung für Existenzgründer und Unternehmen in der Krise, Öffentlichkeitsarbeit, …).

Mit der Anmeldung eines Gewerbes oder dem Eintrag ins Handelsregister sind Betriebe automatisch Mitglied in der IHK: Es bedarf keiner Beitrittserklärung, da das IHK-Gesetz die Mitgliedschaft festlegt. Gewerbeämter und Amtsgerichte informieren die jeweils zuständige IHK über die Gewerbeanmeldung oder den Eintrag ins Handelsregister. Die IHK-Zugehörigkeit erlischt mit dem Monat, in dem der Betrieb nicht mehr gewerblich tätig ist.

1. Wer ist Mitglied der IHK?
2. Welche Sonderfälle gibt es?
3. Warum Beiträge zahlen?
4. Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?
5. Wann wird der Beitrag fällig?
6. Wie berechnet sich der Beitrag?
7. Was bedeutet "Gewerbeertrag"?
8. Welche Sonderfälle der IHK-Beitragspflicht gibt es?
9. Kann man vom Beitrag befreit werden?
10. Was passiert, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird?

1. Wer ist Mitglied der IHK?
Zur IHK gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind (auf die tatsächliche Zahlung der Gewerbesteuer kommt es dabei nicht an), natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der IHK entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten.

2. Welche Sonderfälle der IHK-Mitgliedschaft gibt es?
Bei ruhendem Geschäftsbetrieb bleibt die IHK-Zugehörigkeit bestehen und es werden auch Beiträge erhoben.
Die Mitgliedschaft besteht auch dann, wenn nur eine unselbstständige Betriebsstätte im IHK-Bezirk unterhalten wird. Dabei kann es zu einer Zugehörigkeit zu mehreren IHKs kommen: Hauptsitz und Betriebsstätte gehören unterschiedlichen IHKs an.
Innerhalb desselben IHK-Bezirks ist ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten aber nur einmal Mitglied. Als Betriebsstätten gelten alle festen örtlichen Anlagen oder Einrichtungen wie Produktionsstätten, Verkaufsstellen, technische Außenbüros und Baustellen.
Die so genannten Besitzunternehmen (zum Beispiel eine GmbH als Komplementärin einer GmbH & Co.KG) sind in vollem Umfang IHK-zugehörig.
Für das Reisegewerbe gilt als Niederlassung die Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet (§ 35a Abs. 3 GewStG).

3. Warum Beiträge zahlen?
Das IHK-Gesetz legt fest, dass sich die IHK über die Beiträge ihrer Mitgliedsbetriebe finanziert – und die Unternehmen so die wirtschaftliche Selbstverwaltung tragen. Das sichert, dass die IHK unabhängig von Einzelinteressen und staatlicher Einflussnahme handeln kann. Die Beiträge sind damit öffentliche Abgaben genauso wie Steuern. Sie werden auf Grundlage der Beitragsordnung und der jährlichen Wirtschaftssatzungen berechnet (siehe Tabelle unten).

4. Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht besteht, solange ein Unternehmen der IHK angehört. Dies hängt von Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht und von der Existenz einer gewerblichen Niederlassung oder Betriebsstätte im IHK-Bezirk ab.
Der IHK-Beitrag ist als Jahresbeitrag nicht von der Dauer der Mitgliedschaft im Kalenderjahr abhängig und muss jeweils in voller Höhe beglichen werden (unteilbarer Jahresbeitrag).
Liquidations- oder Insolvenzverfahren haben keinen Einfluss auf die Beitragspflicht. Ebenso wie die IHK-Zugehörigkeit erlischt die Beitragspflicht, sobald das Gewerbe abgemeldet oder der Eintrag ins Handelsregister gelöscht ist.

5. Wann wird der Beitrag fällig?
Die Betriebe erhalten per Post einen Beitragsbescheid mit einer Zahlungsfrist von einem Monat. Gegen diesen kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden – nicht allerdings gegen eine Mahnung.

6. Wie berechnet sich der Beitrag?
Die Vollversammlung entscheidet über die Höhe der Beiträge. Die Vollversammlung ist das von den Unternehmern in der Region gewählte Parlament der Wirtschaft des IHK-Bezirks. Die Beiträge werden mit der Wirtschaftssatzung für das Folgejahr festgesetzt und im IHK-Magazin "HESSISCHE WIRTSCHAFT" veröffentlicht.
Die gestaffelten Beiträge orientieren sich an der Leistungskraft der Unternehmen: Sie setzen sich aus

  • einem Grundbeitrag (zwischen 51 und 306 Euro) und
  • einer Umlage (derzeit 0,2 Prozent) zusammen,

die sich aus dem Gewerbeertrag oder dem Gewinn des Gewerbebetriebes errechnet. Grundlage zur Berechnung der Vorauszahlung für das laufende Beitragsjahr ist der zuletzt festgesetzte Gewerbeertrag oder Gewinn.
Wenn das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen festgelegt hat, übermittelt es diese an die IHK. Die rechnet dann die vorläufig veranlagten Jahre ab.
Die Übermittlung der Daten durch das Finanzamt ist im IHK-Gesetz (§9 Abs.2) und in der Abgabenordnung (§31) festgelegt. Die IHKs verwenden diese Daten ausschließlich, um die Beiträge zu berechnen. Sie verarbeiten die Daten mit großer Sorgfalt, so dass Steuergeheimnis und Datenschutz gewahrt bleiben.
Der IHK-Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Kosten sind als Betriebsausgaben absetzbar.

Mitgliedsbeitrag

7. Was bedeutet "Gewerbeertrag"?
Der Gewerbeertrag nach Gewerbesteuergesetz errechnet sich aus dem

  • Gewinn aus Gewerbebetrieb (nach Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz)

  • plus Hinzurechnungen

  • minus Kürzungen

Nach Abzug eventueller Verluste aus Vorjahren ergibt sich der Gewerbeertrag, den wir für die Berechnung des IHK-Beitrags verwenden. Somit kann der Gewerbeertrag höher oder niedriger ausfallen, als der Gewinn aus Gewerbebetrieb.
In den Fällen, in denen kein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist, berechnen wir den Beitrag nach dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß Einkommensteuergesetz. Rechtsgrundlagen: Gewerbesteuergesetz, Einkommenssteuergesetz, Körperschaftssteuerrecht
Weitere Informationen zu Gewerbeertrag und Beitrag erhalten Sie bei unseren Ansprechpartnern (Kontakte in der rechten Spalte).

8. Welche Sonderfälle der IHK-Beitragspflicht gibt es?
Ist ein Handwerksunternehmen gleichzeitig „gemischt-gewerblich“ tätig (zum Beispiel, indem es auch Handelsware verkauft), so ist es mit diesem nichthandwerklichen Geschäftszweig Mitglied der IHK. IHK-Beiträge zahlen allerdings nur Handwerksunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind und deren nichthandwerklicher oder nichthandwerks-ähnlicher Umsatz 130.000 Euro pro Jahr übersteigt.
Apotheken sind Gewerbebetriebe und als solche IHK-zugehörig. Die IHK berechnet den Beitrag von Apotheken auf Basis eines Viertels der Summe, die das Finanzamt der IHK als Gewerbeertrag oder Gewinn mitgeteilt hat.

Angehörige freier Berufe und der Land- und Forstwirtschaft sind IHK-zugehörig, wenn sie oder die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind und Gewerbesteuer zahlen müssen. Die freien Berufe sind in § 18 Einkommensteuergesetz aufgeführt. Dazu zählen zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte und Steuerberater. Wenn das betreffende Unternehmen oder sämtliche Gesellschafter bereits Mitglied einer Berufskammer sind, berechnet die IHK den Beitrag auf Basis eines Zehntels der Summe, die das Finanzamt der IHK als Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn mitgeteilt hat.
Landwirtschaftliche Genossenschaften müssen keine Beiträge zahlen, wenn sie ganz oder überwiegend landwirtschaftlich tätig sind.
Kapitalgesellschaften, die ausschließlich Komplementärfunktion in höchstens einer ebenfalls zur IHK-gehörigen Personengesellschaft ausüben, können beantragen, dass ihr Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt wird.

9. Kann man vom Beitrag befreit werden?
Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen, deren Gewerbeertrag beziehungsweise deren Gewinn 5.200 Euro im Jahr nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.
Nicht im Handelsregister eingetragene Einzelpersonen können, wenn sie Existenzgründer sind, ebenfalls in den ersten zwei Jahren vom Beitrag und in den zwei Folgejahren von der Umlage freigestellt werden. Nähere Einzelheiten sind in der Wirtschaftssatzung beschrieben.
Weitere Möglichkeiten der Beitragsbefreiung bestehen grundsätzlich nicht. Nach der Beitragsordnung der IHK können Unternehmen allerdings in Ausnahmefällen einen Antrag auf Stundung oder Erlass des Beitrags stellen. Weil alle Mitglieder gleich behandelt werden müssen, ist der Maßstab hier jedoch streng.
Die IHK kann den Beitrag nur dann erlassen, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Das heißt, wenn der Betrieb nachweisen kann, dass seine wirtschaftliche Existenz allein durch die Zahlung der IHK-Beiträge bedroht wäre.

10. Was passiert, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird?
Beiträge, die Unternehmen auch nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen haben, mahnt die IHK einmal mit einer neuen Zahlungsfrist kostenpflichtig an. Geht auch danach keine Zahlung ein, werden die Beiträge über die Stadt- beziehungsweise Kreiskasse eingetrieben. Dadurch entstehen für den säumigen Zahler weitere Kosten.
Die aktuelle Ausgabe des IHK-Gesetzes sowie der Wirtschaftssatzung und der Beitragsordnung der IHK Wiesbaden können Sie online abrufen. Wir schicken Ihnen die Unterlagen aber auch gerne zu.

Wenn Sie noch Fragen haben, dann rufen Sie uns gerne an!

 
 

DOKUMENT-NR. 1045

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