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STANDORT

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit liegt nach dem Verständnis des Gesetzes und auch der Gesellschaft dann vor, wenn eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeiten unter Umgehung gesetzlicher Anmelde- und Anzeigepflichtenausgeübt wird. Durch sie müssen wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang erzielt werden. Voraussetzung der Schwarzarbeit ist also, dass es sich um eine illegale Tätigkeit handelt. Schätzungen der Bundesregierung gehen davon aus, dass Schwarzarbeit in einem Umfang von 3 bis 15 Prozent des Bruttoinlandsprodukts geleistet wird.

Hierzu zählt das Gesetz auch Arbeiten, die von Betrieben ausgeführt werden, die nicht gemäß den Vorschriften der Handwerksordnung in der Handwerksrolle eingetragen sind, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Die hier einschlägigen Vorschriften sind § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Sie definieren das Ausüben von bzw. die Werbung für handwerklichen Tätigkeiten als Schwarzarbeit, wenn der betroffene Gewerbetreibende nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Beim Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Wiesbaden ist eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständig ist.

Im Rheingau-Taunus-Kreis gibt es eine Hotline, über die auch am Wochenende unerlaubte gewerbliche Betätigungen im Rahmen der Schwarzarbeit gemeldet werden können.

Für Südhessen ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Zollverwaltung Darmstadt zuständig.

 
 

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