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Grundsteuern

Die Grundsteuer ist wie die Gewerbesteuer eine Gemeindesteuer, das heißt sie wird von den Gemeinden erhoben. Die Grundsteuer ist im Grundsteuergesetz geregelt. Daneben findet für die Bewertung des Grundstücks das Bewertungsgesetz Anwendung.

Bei der Erhebung der Grundsteuer sind zwei Arten zu unterscheiden:

  • Grundsteuer A: Steuergegenstand ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
  • Grundsteuer B: Steuergegenstand sind alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke (zum Beispiel Grund und Boden, Gebäude, Wohnungseigentum).

Zunächst wird durch das Finanzamt der Grundsteuerwert nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Das Finanzamt erlässt einen sog. Einheitswertbescheid. Auf Basis des  Einheitswerts ermittelt das zuständige Finanzamt den Grundsteuermessbetrag: Hierbei wird der Einheitswert mit einem Tausendsatz, der sogenannten Steuermesszahl multipliziert.

Die Steuermesszahl beträgt

  • bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sechs Promille,
  • bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille
  • bei Zweifamilienhäusern 3,1 Promille
  • bei sonstigen Immobilien 3,5 Promille.

Das Finanzamt erlässt hierüber einen Grundsteuermessbescheid, der die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuerschuld ist. Die Gemeinde erhält davon eine Zweitschrift. Die Gemeinde wendet auf den Grundsteuermessbetrag ihren individuellen Grundsteuerhebesatz an, indem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Hierdurch wird die zu zahlende Grundsteuer ermittelt.

Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer zum 1. Juli des Jahres in einem Betrag entrichtet werden.

 
 

DOKUMENT-NR. 613

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