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ÜBERBLICK

Messen und Ausstellungen

Die Aussteller und Anbieter auf Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten sind von bestimmten Beschränkungen (z.B. Ladenschlussgesetz, Arbeitszeitrecht, Gewerbeanmeldung) befreit, wenn die betreffende Veranstaltung von der jeweils zuständigen Behörde förmlich "festgesetzt" worden ist. Vor der Festsetzung von Veranstaltungen nach Titel IV der Gewerbeordnung (§ 64ff GewO) ist die Industrie- und Handelskammer zu hören. Wir beteiligen gegebenenfalls die infrage kommenden Fachorganisationen der Wirtschaft:

Die IHK prüft

  • die Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft und
  • ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Veranstaltung gegeben sind, z.B. ob bei Ausstellungen eine Vielzahl von Anbietern vorhanden ist, oder bei Spezialmärkten nur bestimmte Waren angeboten werden etc.

Weitere Informationen zu Messen und deren Förderung finden Sie im Geschäftsfeld "International" unter dem Stichwort "Messen und Ausstellungen weltweit" .

 
 

DOKUMENT-NR. 427

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