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Erlass vom 16. Dezember 2008
(PDF, 133 KB) (Dokument-Nr.: 6660)
Die IHK Wiesbaden stellt in Einzelfällen Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus. Unternehmen, Vereine und Privatleute brauchen diese, wenn Sie einen Auftrag an die Bundeswehr oder das Technische Hilfswerk vergeben wollen. Nur wenn den Auftrag kein privates Unternehmen erledigen kann, erteilt die IHK die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Entsprechendes gilt für so genannte Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Die Regelung soll verhindern, dass staatliche Einrichtungen mit privaten Unternehmen in Konkurrenz treten.
1. Arbeiten der Bundeswehr
Die Bundeswehr kann zur Förderung ihrer Ausbildung oder im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit grundsätzlich Betrieben der gewerblichen Wirtschaft vorbehaltene Arbeiten übernehmen, die ihrer Art nach jedoch auch zu den besonderen Ausbildungsgebieten und Funktionen der Truppe gehören.
Die Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet sind zulässig, wenn dem Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer und/oder Handwerkskammer beigefügt ist, dass die Arbeiten der Bundeswehr Betriebe der gewerblichen Wirtschaft nicht unzumutbar beeinträchtigen.
Rechtsgrundlage: Erlass "Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit" - Neufassung vom 21. Januar 2008 (Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung vom 6. Februar 2008, Seite 9 ff.), geändert durch Erlass vom 16. Dezember 2008 .
2. Arbeiten des Technischen Hilfswerks
Das Technische Hilfswerk (THW) führt verschiedene Arten von technischer Hilfe im Inland durch. Wenn das Technische Hilfswerk Arbeiten durchführen soll, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben gehören und von denen Dritte einen wirtschaftlichen Vorteil haben, muss der Auftraggeber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer und/oder Handwerkskammer vorlegen.
Dabei kann die IHK bestätigen, dass die technische Hilfeleistung des Technische Hilfswerk zu keiner wirtschaftlichen Beeinträchtigung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft führt. Für Baumfällarbeiten z.B. stehen zahlreiche private Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus zur Verfügung, so dass in solchen Fällen keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden kann. Entsprechende Unternehmen finden sich auf der Homepage des Fachverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Hessen-Thüringen und auf verschiedenen Unternehmensdatenbanken im Internet.
Rechtsgrundlage: Bundesanstalt Technisches Hilfswerk: Richtlinie über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks - Abrechnungsrichtlinie.
3. Auch in den folgenden Fällen kann die IHK eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen:
a. Arbeitsgelegenheiten nach SGB II
Unter dem Begriff der „öffentlich geförderten Beschäftigung“ werden zusammen gefasst:
Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante (§ 16 d Satz 1 SGB II) und
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (§ 16 d Satz 2 SGB II).
Ob die Fördervoraussetzungen vorliegen, entscheidet die Bundesagentur für Arbeit oder die zuständige Gemeinde. Dabei sollten Unbedenklichkeitsbescheinigungen regionaler Wirtschaftsverbände und/oder Stellungnahmen der betroffenen Mitarbeitervertretungen eingeholt werden. Nähere Einzelheiten dazu finden sich in der Arbeitshilfe der Bundesagentur für Arbeit.
b. Förderprogramm „Soziale Stadt - Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier“ (BIWAQ)
Mit den Mitteln des ESF-Bundesprogramms BIWAQ können sozial-integrative Projekte bis zu vier Jahre im Bereich Arbeitsmarktförderung in den Programmgebieten der "Sozialen Stadt" gefördert werden. Zielgruppe des Programms sind
Die Fördermittel bewilligt das Bundesverwaltungsamt, das eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK anfordern kann.