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Im Mai 1998 wurde die Form des Anwohnerparkens, wie sie bis dahin unter anderem auch in Wiesbaden praktiziert worden war, durch das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt, weil die entsprechende Rechtsgrundlage zur Anordnung von flächenhaften Bevorrechtigungen von Anwohnern nicht vorhanden war.
Daraufhin wurde das Straßenverkehrsgesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 14) und die Straßenverkehrsordnung (Version mit Darstellung der Verkehrszeichen) (§ 45 Abs. 1b Nr. 2a) zum 1. Januar 2002 geändert. Mit dieser Gesetzesänderung wurde das flächenhafte "Bewohnerparken" unter bestimmten Voraussetzungen wieder ermöglicht.
Bei den Planungen zur Wiedereinführung des Bewohnerparkens in Wiesbaden ging es der IHK deshalb insbesondere darum, trotz der restriktiven Regelungen des § 45 StVO gemeinsam mit der Stadtverwaltung Lösungen zu finden, die eine angemessene Berücksichtigung des Wirtschaftsverkehrs in den vorgesehenen Bewohnerparkgebieten ermöglichen. Nicht zuletzt aufgrund einer ausführlichen Stellungnahme der IHK Wiesbaden trat eine Regelung in Kraft, die sowohl den Interessen der Bewohner, als auch den Interessen der Gewerbetreibenden gerecht werden sollte:
Um den Bewohnern der betroffenen Gebiete tagsüber bessere Chancen zu bieten, einen Stellplatz zu finden, wird in Wiesbaden das Bewohnerparken in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 20:00 Uhr eingeführt. Durch einen Parkausweis für ein bestimmtes Bewohnerparkgebiet sind die Bewohner von der allgemein geltenden Parkzeitbeschränkung in diesen Gebieten befreit.
Mit der ansonsten geltenden Parkzeitbeschränkung auf zwei Stunden haben Besucher, Kunden, Dienstleister, Handwerker oder Handelsvertreter die Möglichkeit, ihr Fahrzeug für maximal zwei Stunden unter Verwendung der Parkscheibe abzustellen. Für längere Parkzeiten stehen die bereits vorhandenen Parkscheinautomatenplätze zur Verfügung, die wie bisher für alle Verkehrsteilnehmer – auch für Bewohner – kostenpflichtig sind.
Mit dieser Regelung werden zwar die meisten Bedürfnisse von Gewerbetreibenden und Bewohnern bereits abgedeckt sein, es gibt jedoch auch mit Bewohnerparken nicht mehr Stellplätze als bisher. Mit dem Bewohnerparken lässt sich der bestehende Mangel möglicherweise etwas besser verwalten. Deshalb ist es nach Ansicht der IHK Wiesbaden nach wie vor dringend erforderlich, die Pläne für Quartiersgaragen weiterhin mit Nachdruck zu verfolgen.
Allerdings wird es immer wieder Fälle geben, in denen Gewerbetreibende, die entweder ihren Geschäftssitz im Bewohnerparkgebiet haben oder dort für mehr als zwei Stunden tätig sein müssen, eine Ausnahmegenehmigung von der zeitlichen Befristung benötigen. In Wiesbaden ist es nunmehr nicht erforderlich, eine Ausnahmegenehmigung vom Bewohnerparken im Sinne von § 45 StVO zu erteilen, was nur in ganz wenigen Einzelfällen möglich wäre, sondern die Straßenverkehrsbehörde kann im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine Ausnahmegenehmigung von der zeitlichen Befristung im Sinne von § 46 StVO erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass es zwingend erforderlich ist, ein Fahrzeug länger als zwei Stunden zu parken.
Antragsformulare für diese Ausnahmegenehmigungen stehen auf der Homepage der Stadt Wiesbaden zum Download zur Verfügung. Hier finden sich auch genaue Pläne der Bewohnerparkgebiete.