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AUSBILDUNGSPRÜFUNGEN

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Wenn Sie Ihre Prüfung ein halbes Jahr früher ablegen möchten, dann stellen Sie bitte einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung. Beachten Sie die Zulassungskriterien im Merkblatt und fügen Sie die Bescheinigung bzw. das aktuelle Zeugnis der Berufsschule bei. Sie können sich gerne für weitere Informationen an unsere IHK-Prüfungsberater wenden.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
"Auszubildende können nach Anhören der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen." (§ 45 Abs. 1 BBiG) gute betriebliche und schulische Leistungen vorliegen.

Aufgrund der Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte ist eine vorzeitige Zulassung möglich, wenn

1. Antragsberechtigt ist der Auszubildende.

  • Der Antrag auf Zulassung ist zu den entsprechenden Anmeldeterminen bei der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden schriftlich einzureichen.
  • Anmeldeschluss: Sommer: 1. Februar, Winter: 1. September
  • Dem Antrag sollen die Bescheinigungen gem. Ziff. 2a und 2b dieser Richtlinien beigefügt sein.

2. Dem Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung wird entsprochen, wenn

a) vom Ausbildungsbetrieb im Anmeldeformular bescheinigt wird, dass dem Auszubildenden bis zur Prüfung alle für das Erreichen des Ausbildungszieles erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt und deren Beherrschung aufgrund der bisherigen guten Leistungen erwartet werden kann, und

b) die Berufsschule bescheinigt, dass die Leistungen des Auszubildenden die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigen.

3. Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, erteilen wir Ihnen die vorzeitige Zulassung. Dieser Antrag gilt dann gleichzeitig auch als „Anmeldung zur Abschlussprüfung". Sie erhalten rechtzeitig vor Prüfungsbeginn die Einladung zur Prüfung (inkl. der Prüfungstermine und –orte).

4. Liegen die Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht vor, so kann die IHK weitere Unterlagen anfordern. Hält die IHK die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 13 Abs. 1 PO).

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Antrag auf vorzeitige Zulassung (PDF, 65 KB)

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DOKUMENT-NR. 2539

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