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Zwiespältige Reform der Rundfunkfinanzierung

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Endlich: Die Ministerpräsidenten der Länder haben am 9. Juni 2010 eine Reform der antiquierten Rundfunkfinanzierung beschlossen. Demnach soll die Rundfunkgebühr ab dem 1. Januar 2013 pro Haushalt und Betrieb erhoben werden. Was auf den ersten Blick nach der Verwirklichung einer seit etlichen Jahren erhobenen IHK-Forderung aussieht, entpuppt sich auf den zweiten Blick als zwiespältiges Konzept mit Gewinnern und Verlierern auf Unternehmensseite.

 

Zunächst die gute Nachricht: Die bisherige gerätebezogene Rundfunkgebühr hat endgültig ausgedient. In Zeiten, in denen neben Handys und Computern selbst Kühlschränke und Backöfen als Empfangsgeräte taugen, war dies auch längst überfällig. Um die Finanzierung des Status Quo sicher zu stellen, hatte die Politik 2007 die unsägliche „PC-Gebühr“ eingeführt und damit insbesondere Kleinbetrieben und Freiberuflern einen gehörigen Bärendienst erwiesen. Nach den Interventionen von IHKs und Verbänden und diverser kritischer Gerichtsentscheidungen, hat die Politik nun reagiert.

 

Die Reform bringt nach Meinung der Ministerpräsidenten nicht nur eine Vereinheitlichung mit sich. Sie führt nebenbei auch zu einer Schonung der Privatsphäre der Rundfunkteilnehmer, nicht zuletzt da die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) weniger Kontrollen durchführen müsse und ein Betreten von Wohnungen nicht mehr erforderlich sei. Zugleich sollen mit dem geräteunabhängigen Reformmodell Doppelbelastungen innerhalb eines Haushalts entfallen. Bei Betrieben sieht die Reform hingegen eine Staffelung nach Betriebsgröße vor.

 

Dies ist die schlechte Nachricht, denn aus Sicht der IHK ist es systemwidrig und ungerecht, neben den Haushalten auch Betriebe in die Beitragspflicht einzubeziehen, da Nutzer der einzelne Bürger ist und nicht der Betrieb. Wenn die Politik die Wirtschaft dennoch aus gesellschaftspolitischen Gründen zum Gebührenaufkommen heranziehen will, muss dieser Beitrag zumindest fair gestaltet sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zurzeit bezahlt jedes Unternehmen mit internetfähigen PCs einen monatlichen Beitrag von 5,76 Euro pro Betriebsstätte. Hinzu kommen Gebühren für jedes herkömmliche Fernseh- und Radiogerät. Ab 2013 orientiert sich der Beitrag pro Betriebsstätte an der Mitarbeiterzahl, unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät vorhanden ist oder nicht. Hotels zahlen zusätzlich für jedes Zimmer einen Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrags.

 

Überdies wird für jeden nicht-privaten Pkw ein ermäßigter Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrages fällig. Die Beitragsstaffel ist degressiv angelegt. Bei Betriebsstätten mit bis zu vier Beschäftigten ist „nur“ ein Drittel des Beitrages, also 5,99 Euro zu zahlen. Betriebsstätten mit mehr als 20.000 Beschäftigten entrichten 150 Rundfunkbeiträge; das sind monatlich 2.697 Euro, im Jahr 32.264 Euro.

 

Problematisch ist die Situation bei Filialunternehmen, insbesondere im Handel. Verglichen mit gleich großen Unternehmen, deren Mitarbeiter an einem Standort konzentriert sind, steigt die Belastung mit der Anzahl der Filialen (= Betriebsstätten). Ein Beispiel: Für ein Unternehmen mit 2.000 Beschäftigten in nur einer Betriebsstätte sind nach der Staffel 20 Rundfunkbeiträge zu entrichten. Verteilt sich ein gleich großes Unternehmen auf 100 Filialen mit jeweils 20 Mitarbeitern, sind pro Filiale zwei, in der Summe dann 200 Beiträge monatlich zu zahlen. Das Filialunternehmen wird in diesem Beispiel folglich zehnmal stärker belastet. Monetär bedeutet das: Das Filialunternehmen zahlt jährlich 43.152 Euro, während das an einem Standort konzentrierte Unternehmen mit 4.315,20 Euro belastet wird.


Vor diesem Hintergrund fordern die IHKs, dass im Staatsvertrag eine Regelung gefunden wird, die sich an der gesamten Anzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens orientiert – unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahlen muss außerdem vom Vollzeitäquivalent ausgegangen werden, da viele Unternehmen zahlreiche Teilzeitkräfte beschäftigen. Anderenfalls wird das neue Gebührenmodell keine Akzeptanz bei den Unternehmen finden. Der DIHK geht zudem davon aus, dass durch den Betriebsstättenansatz – und dem damit verbundenen Multiplikatoreffekt bei den Filialunternehmen – die finanzielle Belastung der Wirtschaft deutlich höher liegen wird als bisher. Höhere Belastungen für die Wirtschaft sind aber in jedem Fall auszuschließen. Daher fordert die IHK-Organisation ein Beitragsmoratorium. Dies gilt für den Aufkommensanteil insgesamt, den die Wirtschaft beizusteuern hat (bisher 6 Prozent) von insgesamt 7,2 Milliarden Euro pro Jahr Gebühreneinnahmen.

 

Bis Jahresende soll das neue Gebührenmodell erarbeitet sein und auf Länderebene im Rahmen des überarbeiteten Rundfunkstaatsvertrags verabschiedet werden. Bis dahin werden sich die IHKs gemeinsam mit weiteren Verbänden und Organisationen dafür einsetzen, dass die derzeitigen Schwachstellen und Brüche des Modells beseitigt und bürokratische Lasten vermieden werden. Übrigens: Die Ministerpräsidenten haben darüber hinaus ein Sponsoringverbot für die öffentlich-rechtlichen Sender an Werktagen ab 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen vereinbart, welches ebenfalls ab dem 1. Januar 2013 in Kraft treten soll. Ausnahmen wie bei der aktuellen Übertragung der Fußball Weltmeisterschaftsollen in Zukunft nicht zugelassen werden. Ein vollständiges Werbeverbot wurde hingegen nicht beschlossen.


Text: Gordon Bonnet, IHK Wiesbaden, g.bonnetBild des AT-Zeichenwiesbaden.ihk.de

 

 

Zum Hintergrund: 

Solange die PC-Gebühr noch gilt, können betroffene Betriebe versuchen, sich juristisch dagegen zu wehren. In den vergangenen Monaten haben eine ganze Reihe von Verwaltungsgerichten entsprechende Klagen positiv entschieden. Alle Neuigkeiten dazu finden Sie unter News.


Beispielsweise hat im Oktober 2009 das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden, dass für einen gewerblich genutzten internetfähigen Computer als Zweitgerät keine Rundfunkgebühren gezahlt werden müssen (Az: 11 K 1310/08.F(V)). Der Kläger, ein selbstständiger Informatiker, hat in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Rechner, über den er Rundfunkprogramme aus dem Internet empfangen könnte. Nach seinen Angaben nutzt er den PC aber ausschließlich beruflich. Für privat genutztes Radio und Fernsehen im selben Haus zahlt der Kläger Gebühren. Trotzdem stellte der Hessische Rundfunk dem Kläger einen Gebührenbescheid wegen des PCs zu und argumentierte, dabei handele es sich um ein sogenanntes neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags.

 

Das Gericht gab dem Kläger mit dem Argument Recht, der gewerblich genutzte Rechner falle unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte. Außerdem habe der Kläger den PC nicht, um damit Radio oder Fernsehen zu empfangen. Da diese modernen Geräte zahlreiche Funktionen ermöglichten, könne nicht aus dem Besitz dieser Geräte darauf geschlossen werden, dass sie zum Rundfunkempfang bereitgehalten würden. Gegen das Urteil hat das Gericht allerdings Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zugelassen.

 

Im September 2009 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel die vom Hessischen Rundfunk (HR) beantragte Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur Rundfunkgebührenpflicht für beruflich genutzte Computer nicht zugelassen. Die höhere Instanz wies den Berufungsantrag zurück, weil der HR in seinem Antrag keine ausreichenden Gründe für eine Zulassung zur Berufung angeführt habe (Az.: 10 A 2535/08 Z).

In dem auf der Website des Klägers (www.pc-gebuehr.de) ausführlich dokumentierten Verfahren geht es um Rundfunkgebühren für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang. Der Eltviller EDV-Kleingewerbetreibende Harald Simon hatte einen ausschließlich beruflich genutzten PC in seiner Wohnung angemeldet und einen entsprechenden Gebührenbescheid angefordert, gegen den er zunächst erfolglos Widerspruch eingelegte. Schließlich klagte Simon gegen den Bescheid.

 

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte dem Kläger mit Urteil vom November 2008 (Az.: 5 E 243/08.WI) Recht gegeben und den Gebührenbescheid aufgehoben. Nach Ansicht des Gerichts werde ein internettauglicher PC im beruflichen Bereich in der Regel nicht zum Rundfunkempfang eingesetzt. Zudem sei nicht eindeutig, ob ein internettauglicher PC als "neuartiges Empfangsgerät" im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags einzustufen sei. Selbst wenn dies zuträfe, hatten die Wiesbadener Verwaltungsrichter die Gebührenpflicht für den PC im konkreten Fall verneint, weil Simon in seiner Wohnung bereits einen Fernseher zum privaten Gebrauch ordnungsgemäß angemeldet hat. Daher falle auch der in der Wohnung beruflich genutzte PC unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte, folgerte das Gericht. Das hatte in einem vergleichbaren Verfahren das Verwaltungsgericht Braunschweig ebenso gesehen.

 

Harald Simon stand immer wieder im Kontakt mit der IHK Wiesbaden, welche bereits im Vorfeld der Einführung der PC-Gebühr massiv gegen die Neuregelung protestiert hatte. Wenn auch die GEZ-Abgabe für PCs nicht gänzlich verhindert werden konnte, so hatte die große öffentliche Kritik  immerhin dazu geführt, dass die schlimmsten Konsequenzen verhindert werden konnten und die Gebühr um rund 70 Prozent reduziert wurde. Dennoch ist die bestehende Regelung konzeptionell verfehlt und stellt eine Belastung für viele Unternehmen, insbesondere für Kleingewerbetreibende dar. Über die Medienpolitische Kommission Hessen haben die IHKs in Hessen deshalb ein alternatives Konzept der Rundfunkfinanzierung erarbeitet.  

 

Am 17. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az.: VG 27 A 245.08): Untersagt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern die private Nutzung aller Bürorechner und gehört zu den dienstlichen Obliegenheiten nachweislich kein Empfang von Rundfunk- oder Fernsehsendungen, so entfällt die rechtliche Grundlage einer obligatorischen Rundfunkgebührenabgabe für solche Dienstcomputer. Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag müsse zwar für jedes zum Empfang bereit gehaltene Radiogerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes TV-Empfängers zusätzlich eine Fernsehgebühr entrichtet werden. Und nach der gesetzlichen Definition sei ein moderner PC ohne Zweifel auch als Rundfunkempfänger anzusehen - allerdings nicht mehr im Sinne der herkömmlichen monofunktionalen Geräte.

 

Mit dem Berliner Urteil wurde der Klage eines Verbandes stattgegeben, dessen internetfähige Bürocomputer plötzlich als "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" der Gebührenpflicht unterliegen sollten. Die umstrittenen PCs waren aber nachweislich nur zur Informationsbeschaffung und -verarbeitung, der Telekommunikation sowie zum Betrieb von Datenbanken und zur Textverarbeitung angeschafft worden. Ein aufgezwungener Verzicht aufs Internet, um die Gebührenpflicht zu vermeiden, wäre nach Auffassung des Gerichts einem äußerst bedenklichen Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit gleichzusetzen. Wobei die im Internet angebotenen Rundfunkdarbietungen eine aufgedrängte Verwendungsmöglichkeit darstellen, die das Unternehmen gar nicht will und beeinflussen kann. In diesem Fall würde die GEZ-Gebühr vielmehr zur unzulässigen Steuer ausarten.

 

In dem vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall hatte der Kläger zunächst seine Computer bei der Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg angemeldet und GEZ-Gebühren für sie bezahlt. Nachdem ihm Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung gekommen waren, meldete er die PCs wieder ab. Der Kläger erhielt daraufhin einen erneuten Gebührenbescheid, in welchem er zusätzlich dazu aufgefordert wurde, einen Säumniszuschlag zu zahlen. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte er Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat eine Revision gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht zugelassen.  

  

 

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