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Das Berufsbildungsgesetz vom April 2005

 

Seit dem 1. April 2005 gilt das neue Berufsbildungsgesetz (BBiG). Den genauen Gesetzestext finden Sie als Download am Ende dieser Seite.

 

Für Ausbildungsbetriebe bringt es folgende Veränderungen:

 

Probezeit (§ 20)
Als maximale Probezeit können vier Monate vereinbart werden. 

 

Leichter ausbilden (§§ 28, 30)
Unter der Verantwortung eines Ausbilders kann künftig auch bei der Berufsausbildung mithelfen, wer selbst nicht alle Voraussetzungen für die fachliche Eignung mitbringt. Die fachliche Eignung der Ausbilder wird nicht mehr von einer Altersgrenze (bisher 24 Jahre) abhängig gemacht.

 

Ausbildungsabschnitte im Ausland (§ 2)
Auslandsaufenthalte bis zu einem Viertel der Ausbildungsdauer können künftig Bestandteil der Ausbildung sein und freiwillig im Ausbildungsvertrag vereinbart werden.

 

Abschlussprüfung früher nachholen (§ 45)
Betriebliche Mitarbeiter, die als Berufstätige eine IHK-Abschlussprüfung nachholen wollen, können zukünftig früher als „Externe“ zugelassen werden. War bisher eine Berufserfahrung notwendig, die das Doppelte der regulären Ausbildungszeit betrug – also bei einer dreijährigen Ausbildung sechs Jahre – so reicht nun das Eineinhalbfache der Zeit (4,5 Jahre).

 

Verbundausbildung gestärkt (§ 10)
Das Instrument der Verbundausbildung wurde ins Gesetz aufgenommen. Mehrere Betriebe können in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortung für die einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist.

 

Teilzeitberufsausbildung (§ 8)
In Ausnahmefällen können Azubi und Ausbildender künftig bei der IHK gemeinsam beantragen, dass die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit verkürzt wird. Es ist jedoch ein „berechtigtes Interesse“ vorzutragen. Das liegt z. B. vor, wenn Azubis ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen müssen.

 

Vollzeitschüler IHK-geprüft (§ 43)
Künftig müssen die IHKs auch Absolventen von Vollzeitschulen zur IHK-Prüfung zulassen, wenn dies die  Landesregierung beschließt. Jugendliche, die keine betriebliche Ausbildung absolviert haben, können dann ein IHK-Zeugnis erhalten. Das bringt weniger Transparenz als bisher.

 

Berufsbildungsgesetz vom 1. April 2005

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