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Berufsausbildung von A - Z

Abschlussprüfung

Durch die Abschlussprüfung, die vor der zuständigen Stelle abgelegt wird, ist mit bundesweit vergleichbarem Niveau festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem wesentlichen Berufsschulstoff vertraut ist. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

 

Ausbildender

Derjenige, der einen Auszubildenden einstellt und mit ihm einen Ausbildungsvertrag abschließt.

 

Ausbildungsordnung

Für jeden Ausbildungsberuf existiert eine bundeseinheitliche Ausbildungsordnung, in der die Bezeichnung des Ausbildungsberufes (ggf. mit Fachrichtungen oder Schwerpunkten), die Ausbildungsdauer, das Berufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen festgelegt sind.

 

Ausbildungsplan

Er enthält die sachliche und inhaltliche Gliederung sowie die zeitliche Abfolge der Berufsausbildung; er ist vom Betrieb für jedes Ausbildungsverhältnis zu erstellen und Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages.

 

Ausbildungszeit

Die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit ist konkret im Berufsausbildungsvertrag anzugeben. Ein globaler Hinweis auf tarifvertragliche Regelungen reicht hierfür nicht aus. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt meist zwischen 7,5 und 8 Stunden. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit für Jugendliche 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Eine über die vereinbarte Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten.

 

Berufsausbildungsvertrag

Er begründet das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) und dem Auszubildenden. Er muss schriftlich vor Beginn der Berufsausbildung niedergelegt werden und den Ausbildungsberuf, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, eventuelle Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, die Probezeit, die Zahlung und die Höhe der Vergütung, die Dauer des Urlaubs, einen Hinweis auf für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- oder Betriebsvereinbarungen und die Kündigungsvoraussetzungen enthalten. Außerdem gehört der betriebliche Ausbildungsplan dazu.

 

Dauer der Ausbildung

Die in der Ausbildungsordnung festgelegte Dauer bezieht sich auf den jeweiligen Ausbildungsberuf und beträgt in der Regel zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. Beginn und Ende der Berufsausbildung sind konkret im Ausbildungsvertrag anzugeben. Eine individuelle Verkürzung ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag möglich. Eine individuelle Verlängerung kann im Ausnahmefall auf Antrag erfolgen.

 

IHK

Die 82 Industrie- und Handelskammern (IHK) sind für alle Berufsausbildungsverträge im Bereich der Industrie, des Handels, der Banken und Versicherungen sowie im Gast- und Verkehrsgewerbe zuständig. Um genau zu sein, sind die IHK´n in den genannten Bereichen für alles zuständig, was nach der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden passiert. Die IHK ist die "Zuständige Stelle".

 

Kündigung

Die Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sind in den abzuschließenden Vertrag aufzunehmen und im Allgemeinen bereits auf seiner Rückseite abgedruckt. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden und zusätzlich vom Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder den Beruf wechseln will. Des weiteren ist eine Aufhebung des Berufsausbildungsvertrages durch beiderseitiges Einvernehmen möglich. Eine Kündigung muss schriftlich und außerhalb der Probezeit unter Angabe der Gründe erfolgen.

 

Probezeit

Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die konkrete Dauer der Probezeit wird im Berufsausbildungsvertrag festgelegt.

 

Sachbezugswerte

Soweit der Ausbildende dem Auszubildenden Sachleistungen wie Kost und / oder Wohnung gewährt, können diese in Höhe von festgesetzten Sachbezugswerten auf die Vergütung teilweise angerechnet werden.

 

Urlaub

Die Dauer des Urlaubs muss im Berufsausbildungsvertrag festgelegt werden. Für Jugendliche beträgt der Urlaub je nach Alter zwischen 25 und 30 Werktage, für Erwachsene nach dem Bundesurlaubsgesetz mindestens 24 Werktage.

 

Vergütung

Im Berufsausbildungsvertrag muss eine Vereinbarung über die Zahlung und Höhe der Vergütung enthalten sein. Die zu gewährende Vergütung ist bis spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen und muss mindestens jährlich ansteigen. Die Höhe der Vergütung muss im Vertrag konkret bestimmt sein; ein Hinweis auf tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütungen genügt nicht.

 

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle führt das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für anerkannte Ausbildungsberufe, in dem die Berufsausbildungsverträge registriert werden. Außerdem ist sie zuständig für die Organisation und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausbildung. Zuständige Stellen sind nach dem Berufsbildungsgesetz die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der freien Berufe wie Industrie- und Handels-, Handwerks-, Landwirtschafts-, Ärzte-, Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern. 

 

Die Broschüre Ausbildung und Beruf kann kostenfrei bei der IHK bezogen werden.

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